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Mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt ein Strafverfahren. Hierfür ist ein sog. Anfangsverdacht erforderlich (§152 II StPO). Liegt eine Strafanzeige vor, oder erlangen die Ermittlungsbehörden auf anderem Weg Kenntnis von einer Straftat, müssen sie diesem Verdacht nachgehen (sog. Offizialprinzip).
Die Staatsanwaltschaft leitet nach Eingang des Vorgangs meist über die Polizei die Ermittlungen ein. Es kommt zu Ermittlungsmaßnahmen, durch die Beweise gesichert werden sollen, oder Indizien gesammelt werden.
Zu einer derartigen Ermittlungsmaßnahme gehören etwa Durchsuchungen in Wohn- und Geschäftsräumen, Lagern und Fahrzeugen.
Spätestens durch eine solche Ermittlungsmaßnahme erfährt der Beschuldigte, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird und er sollte sich an eine/n versierte/n Strafverteidiger/in wenden.
Meist am Ende der polizeilichen Ermittlungen erhält der Beschuldigte durch eine Vorladung das sog. rechtliche Gehör. Auch hier sollte der erste Gang zu einer/m versierten Verteidiger/in sein, um sich beraten zu lassen, ob und inwieweit man sich zur Sache äußert.
Der Verteidiger wird regelmäßig zunächst Akteneinsicht beantragen, bevor weitere Schritte mit dem beschuldigten Mandanten besprochen werden.
Sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, erhebt sie entweder Anklage, wenn aus ihrer Sicht eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, oder stellt das Verfahren mangels ausreichender Beweise ein (§170 II StPO), oder weil kein öffentliches Interesse besteht, oder es sich um ein geringfügiges Delikt handelt, dass aus keiner Strafverfolgung bedarf.
Je früher sie ihre Verteidigerin einschalten, desto früher können Sie gemeinsam abschätzen, was auf Sie zukommen wird und vor allem warum.
Hierbei begleite ich Sie gern und stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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