Ina Franck – Rechtsanwältin

Rechtsmittel

Berufung

Wurden Sie vom Amtsgericht verurteilt, steht Ihnen u.a. das Rechtsmittel der Berufung zu, die binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen ist. Es findet dann nach Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe eine Berufungshauptverhandlung statt, in der noch einmal alle Beweise aus dem amtsgerichtlichen Verfahren eingeführt und gewürdigt werden. Zu beachten ist, dass natürlich auch die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung hat.

Es besteht die Möglichkeit, die Berufung zu beschränken, etwa auf das Strafmaß. Dies verkürzt die Berufungshauptverhandlung insoweit, als dass die im amtsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen rechtskräftig werden und es „nur noch“ um die Höhe der Strafe geht.

Empfinden Sie die Würdigung der Beweise als unzutreffend, etwa, weil ein Zeuge, oder eine Zeugin aus Ihrer Sicht nicht die Wahrheit gesagt hat und Sie „deshalb“ verurteilt wurden, birgt eine Berufungshauptverhandlung die Chance, dass das Berufungsgericht die Beweise anders würdigt, als das Amtsgericht, etwa, weil es der oder dem Belastungszeugen/in keinen Glauben schenkt.

Revision

Erfolgte die erstinstanzliche Verurteilung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht, oder sind Sie auch nicht mit der Entscheidung im Berufungsverfahren einverstanden, steht ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.

Die Revision ist auch innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen.

Mit der Revision können nur Rechtsfehler des angefochtenen Urteils gerügt werden.

Diese sind etwa mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften oder materiellrechtlichen Vorschriften zu begründen.

Das fertigen einer Revisionsbegründung, die ein Monat nach der Zustellung des schriftlichen Urteils eingereicht werden muss, erfordert Spezialkenntnisse und viel Erfahrung, um die Fehlerquellen zum einen erkennen zu können und zum anderen in der gebotenen und erforderlichen Art und Weise schriftlich niederzulegen.

Auch hier berate ich sie gern und übernehme die Fertigung von Revisionsschriften.

Beschwerden usw.:

Gegen alle Ermittlungsmaßnahmen, Zwischenentscheidungen usw. stehen Ihnen ggf. ebenfalls Rechtsmittel zu Verfügung.

Beispielsweise wurde Ihnen bei einer Durchsuchung in Ihren Wohnräumen Ihr Handy sichergestellt und von der Polizei mitgenommen und sie würden dieses gern zurück haben, oder bei einer Durchsuchung in Ihren Geschäftsräumen wurden ihre Pcs mitgenommen und sie brauchen diese, um Ihren geschäftlichen Betrieb aufrecht erhalten zu können.

Wenden Sie sich gern an mich, damit ich Ihnen auch hier mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.