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Der Gesetzgeber sieht bei bestimmten Delikten vor, dass sich das Opfer oder nahe Angehörige dem Verfahren gegen den (mutmaßlichen) Täter anschließen können. Die Nebenklage schließt sich dann der Anklage der Staatsanwaltschaft an und hat eigene Verfahrensrechte in dem Verfahren gegen den Angeklagten.
Hierzu gehört auch die Durchführung eines sog. Adäsionsverfahrens, also die Geltendmachung von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen im Strafverfahren gegen den Angeklagten, ohne dass hierfür ein Zivilgericht eingeschaltet werden muss.
Sind Sie nicht nur Nebenkläger sondern auch Zeuge, steht Ihnen oft ein Verfahrensbeistand zu, der sie durch das Verfahren, oder nur bei Ihrer Zeugenaussage begleitet und berät (Sog. Zeugenbeistand).
Es berechtigen nur bestimmte Taten zum Anschluss als Nebenkläger. Diese sind im Gesetz abschließend aufgeführt und es handelt sich grds. um (schwerere) Taten gegen die perönliche Integrität, wie Sexual- oder Tötungsdelikte, aber auch Vermögensdelikte, die in Verbindung mit Gewalt begangen werden.
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